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---------------- Aus dem Brief des  Innenministeriums ---------------- 

Innenministerium Baden-Württemberg

- Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich -

 

Stuttgart

03.04.2000

Aktenzeichen

2-0552/R

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Adressermittlungen über Internet bei Einwohnermeldeämtern

Ihr Schreiben vom 02.02.2000

 

Sehr geehrter Herr Albrecht,
so wie Sie uns Ihr Geschäftsvorhaben schildern, laufen datenschutzrechtlich gesehen zwei von einander getrennt zu betrachtende Datenverarbeitungsvorgänge ab.

Bezüglich der Kundendatenverarbeitung ist § 28 BDSG maßgebend, da zwischen Ihnen und Ihren Kunden (nachstehend Auftraggeber) wohl ein Vertragsverhältnis bestehen wird. Die Speicherung Ihrer Kundendaten erfolgt zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Es wäre daher angeraten, auf die Datenspeicherung, den Zweck der Datenspeicherung und die Löschbedingungen im Vertrag bzw. in den AGB's zum Vertrag hinzuweisen.

Die Datenverarbeitung im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit ist nach § 11 BDSG zu beurteilen.

Sie erhalten personenbezogene Daten von Ihren Kunden mit dem Auftrag, diese bezüglich der Adresse zu berichtigen. Um die Berichtigung durchzuführen, erheben Sie die richtigen Daten bei den Einwohnermeldeämtern. Die berichtigten Daten geben Sie an Ihre Kunden zurück. Es handelt sich dabei um eine Auftragsdatenverarbeitung 5. d. § 11 BDSG. Sie speichern die Ihnen überlassenen Daten im Auftrag Ihrer Kunden für die Zeit der Auftragsabwicklung und Sie berichtigen bzw. ergänzen diese Daten nach der Erhebung der richtigen Daten bei den Einwohnermeldeämtern. Die Erhebung der richtigen Daten an sich fällt datenschutzrechtlich nicht unter den Verarbeitungsbegriff (§ 3 Abs. 5 BDSG) und ist durch das BDSG nur an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Als Auftragsdatenverarbeiter sind Sie lediglich dafür verantwortlich, dass die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen getroffen werden. Ansonsten sind Sie an die Weisungen Ihrer Kunden an den Umgang mit den Daten der Einwohnermeldeämter gebunden.

An die Weitergabe von personenbezogenen Daten per E-Mail sind besondere technische Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich sollten über dieses Medium ohne ausreichende Verschlüsselung nur Daten, die jedermann zugänglich sind, weitergegeben werden. Da Sie als personenbezogenes Datum aber lediglich Name und Adresse weiterleiten werden, sind im RegelfalI keine Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass durch den nicht besonders gesicherten Übertragungsweg schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt sein könnten. Diese Ansicht wird auch dadurch unterstützt, dass die einfache Melderegisterauskunft für eine Herausgabe der Daten durch die Meldebehörde keinen Nachweis eines berechtigten Interesses voraussetzt.

Problematisch kann eine unverschlüsselte E-Mail als Übertragungsweg allerdings dann sein, wenn durch die Geschäftstätigkeit des Empfängers (beispielsweise Inkasso oder Beitreibung) auf eine besondere Situation der nachgefragten Personen geschlossen werden kann. Für solche Empfängerkreise halten wir den Einsatz eines gesicherten Übertragungsverfahrens für erforderlich.

Mit freundlichem Gruß

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